Satzung

ARGE Odorologie

SATZUNG

Beschlossen am 04.12.2022

§ 1    Name und Sitz

  • Der Verein hat den Namen „Arbeitsgemeinschaft Odorologie V.“
  • Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V. hat ihren Sitz in Appen Etz. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen.

§ 2    Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

  • Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V. ist eine Vereinigung von Personen aus aller Welt, die sich die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf den Gebieten der geruchsdifferenzierenden Mensch-Hund-Teams, der Rettung aus Lebensgefahr, der Bekämpfung von Terrorismus und die Förderung der Kriminalprävention zur Aufgabe machen.

Zu ihren Aufgaben gehören:

  • der Erfahrungsaustausch über die praktische Ausbildung von Mensch und Hund, vorrangig im mildtätigen Segment der Rettungshundearbeit, der Suche nach vermissten und verschütteten Personen
  • der wissenschaftliche Austausch, die Forschung und Erarbeitung von ubiquitär anerkannten Standards. Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V. steht auch interessierten und engagierten Menschen ohne Hund offen
  • die Förderung und Weiterentwicklung im Team mit dem geruchsdifferenzierend arbeitenden Hund sowie in allen weiteren möglichen Formen der Suchhundearbeit
  • die Abhaltung von Jahrestagungen und ggf. weiterer wissenschaftlicher Veranstaltungen in den jeweiligen Fachgebieten
  • die Unterstützung der kriminalistischen, sicherheitstechnischen und rettungsdienstlichen Praxis durch Erarbeitung von Qualitätsstandards und des fachlichen Austausches
  • die Veröffentlichung dieser Standards mit gemeinnützigen/wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Organen sowie die Information der Öffentlichkeit in Form von Vorschlägen, Empfehlungen und Initiativen für eine qualifizierte Tätigkeit in Wissenschaft, Praxis sowie Aus- und Weiterbildung
  • Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V. sammeln Informationsmaterial über Ausbildung und Einsatz der Teams und stellen diese Informationen gegenseitig zur Verfügung. Ausgenommen sind Materialien, die auf Grund von Dienstregularien nicht veröffentlicht werden dürfen. Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V. erarbeitet einen Ausbildungsfaden, Überprüfungsrichtlinien und informiert die Öffentlichkeit über die Einsatzmöglichkeiten der Teams

Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel der Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.
  • Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V. dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahmen von solchen Mitteln, deren Weitergabe steuerunschädlich sind.
  • Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V. darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

§ 3    Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist und an der Aufgabenerfüllung der Arbeitsgemeinschaft Odorologie mitarbeiten oder diese unterstützen will.
  • Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Voraussetzung für die Aufnahme ist ein von einem Mitglied unterstützter Antrag. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Abstimmung über einen Mitgliederantrag erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Erwerb der Mitgliedschaft gilt mit dem entsprechenden Vorstandsbeschluss als vollzogen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
  • Die Mitglieder können an den Versammlungen der Arbeitsgemeinschaft Odorologie teilnehmen und ihre Einrichtungen benutzen. Sie besitzen das aktive Wahlrecht, können Anträge stellen und sind stimmberechtigt. Sie sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft zu wahren.
  • Werbung mit der Mitgliedschaft oder einem Amt in der Arbeitsgemeinschaft Odorologie für kommerzielle Zwecke (z. B. Webseite, Veröffentlichungen, Seminare, Dozententätigkeiten etc.), die nicht vom Vorstand in Auftrag gegeben oder genehmigt wurde, ist verboten. Die Zuwiderhandlung dieses Verbots führt zu einem sofortigen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft. Rechtliche Schritte können durch den Vorstand eingeleitet werden.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden.
  • Das sich in Händen des ausgeschiedenen Mitglieds befindliche Eigentum der Arbeitsgemeinschaft Odorologie, wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Ausrüstung, die noch nicht in den endgültigen Besitz des Mitglieds übergegangen ist, müssen der Arbeitsgemeinschaft unverzüglich zurückgegeben werden. Die Verwendung von Abzeichen, Logos und Urkunden der Arbeitsgemeinschaft Odorologie ist dem ausgeschiedenen Mitglied untersagt.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt am Ende eines Geschäftsjahres oder durch Ausschluss.

§4     Fördermitglieder

  • Fördermitglieder können natürliche Personen werden, die unbescholten sind und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Odorologie ideell und finanziell unterstützen wollen.
  • Voraussetzung für die Aufnahme ist ein von einem Mitglied unterstützter Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Der Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt mit dem entsprechenden Vorstandsbeschluss als vollzogen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
  • Fördermitglieder besitzen kein Vorschlags- oder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt am Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss.

§5     Ehrenmitglieder

  • Ehrenmitglieder können natürliche Person sein, die sich um die Entwicklung des Fachgebiets besondere Verdienste erworben haben.
  • Vorschläge für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind dem Vorstand mit Begründung vorzutragen. Der Vorstand hat das Recht, Anträge abzulehnen. Der Antragsteller ist über die Gründe der Ablehnung zu unterrichten.
  • In besonderen Fällen kann auch Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
  • Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.

§6     Mitgliedsbeitrag

  • Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31.03. eines jeden Geschäftsjahres per SEPA- Lastschriftenverfahren eingezogen. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Möchte ein Mitglied kein SEPA-Mandat, so ist es verpflichtet, den Beitrag ohne weitere Aufforderung zum 31.03. eines Geschäftsjahres selbst zu überweisen. Die Kosten von Rückbuchungen, die nicht durch die Arbeitsgemeinschaft Odorologie verschuldet wurden, sowie den neuerlichen Einzug trägt das Mitglied.
  • Der Vorstand wird ermächtigt, die Einleitung eines Mahnverfahrens entsprechend § 688 ff. ZPO zu veranlassen, wenn der Beitrag bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres nicht eingegangen ist. Die durch Verzug entstandenen Kosten trägt das Mitglied, welches sich in Zahlungsverzug befindet.
  • Die Höhe des Mitgliederbeitrages für Mitglieder und Fördermitglieder wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder auf Zahlung zu verzichten.

§7     Organe

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft Odorologie sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§8     Mitgliederversammlung

  • Das Hauptorgan der Arbeitsgemeinschaft Odorologie ist die Mitgliederversammlung, die durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet wird. Die Mitgliederversammlung regelt alle grundlegenden Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft Odorologie, wählt den Vorstand und erteilt diesem die Entlastung.
  • Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sind diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft nach dem Ermessen des Vorstandes es erfordert oder wenn 10 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. Die Einladung erfolgt über die Internetseite des Vereins und muss mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dort veröffentlicht werden.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll (Ergebnisprotokoll) zu erstellen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Den Mitgliedern ist das Protokoll der Mitgliederversammlung im internen Bereich der Internetseite bekannt zu machen.

§9     Beschlussfassung

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird durch den Versammlungsleiter festgestellt.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen. Die Stimmabgabe geschieht durch Handzeichen. Bei Abstimmungen werden die Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht die Satzung in bestimmten Fällen etwas Anderes vorsieht. Bei Wahlen ist der gewählt, der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Mehrheit „Nein“-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.
  • Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass ein bei der Einberufung zur Jahreshauptversammlung nicht bezeichneter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird; die gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung (§15 Abs. 2).
  • Die Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und durch den Vorstand ausgeführt

§10   Zusammensetzung des Vorstands

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und zwei Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
  • Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.
  • Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Bei zwischenzeitlicher Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes wird dieses bis zur nächsten Neuwahl gewählt.
  • Jede ordnungsgemäße Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Sache als abgelehnt.

§11   Aufgaben des Vorstands

  • Der Vorsitzende repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit.
  • Ist der 1. Vorsitzende verhindert eine Mitgliedersammlung oder Vorstandssitzung zu leiten, so wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  • Der geschäftsführende Vorstand hat unabhängig von den Jahrestagungen die laufenden Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft Odorologie zu betreiben. Er kann zur Bearbeitung von Sonderaufgaben Mitglieder bitten, in Arbeitsausschüssen tätig zu sein, oder einzelne Mitglieder widerruflich mit besonderen Aufgaben betrauen.

§12   Regionale Arbeitskreise

  • Die Mitglieder können im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung regionale Arbeitskreise bilden.
  • Die Leiter der Arbeitskreise halten im Einvernehmen mit dem Vorstand Verbindung mit den maßgeblichen örtlichen Regierungsstellen, Behörden, Organisationen, Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und sonstigen wichtigen Stellen. Sie unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben, unterrichten ihn über alle wesentlichen Vorkommnisse ihres Gebietes und berichten auf der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten.

§13   Arbeitsgemeinschaften und Spezialgebiete

  • Die Mitglieder können zur Pflege spezieller Bereiche mit Einwilligung des Vorstandes Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften berichten auf Aufforderung dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten.

§14   Wirtschaftsprüfung

  • Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten. Sie verpflichtet sich zur Transparenz in ihrer Finanz- und Wirtschaftsführung.
  • Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft Odorologie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
  • Die Kosten der Vertretung in der Mitgliederversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen tragen die Mitglieder.
  • Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft Odorologie werden vom 1. und Vorsitzenden verwaltet. Sie sind für die Konten der Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Bei Ausgaben über 1.000,00 Euro bedarf es der Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Stand des Vermögens der Gesellschaft gegenüber Rechnung zu legen.
  • Die Rechnungslegung ist von zwei Mitgliedern der Gesellschaft zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  • Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§15   Änderung der Satzung

  • Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.
  • Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn der Antrag mit der Begründung allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist (im Mitgliederbereich der Webseite veröffentlicht worden ist).

§16   Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag aufgelöst werden, wenn drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
  • Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss auf der Einladung zur Mitgliederversammlung mit der Angabe von Gründen den Mitgliedern mitgeteilt werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen dem Weißen Ring Deutschland zu, der das Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§17   Inkrafttreten

  • Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft