Satzung

Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V.

 

SATZUNG

Beschlossen am 20. Oktober 2016

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.1. Der Verein hat den Namen “Arbeitsgemeinschaft Odorologie e.V.”

 

1.2. Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie hat ihren Sitz in Appen Etz, Sie ist in das Vereinsregister
bei dem Amtsgericht Pinneberg eingetragen.

 

§ 2  Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

 

2.1. Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie, ist eine Vereinigung von Personen aus aller Welt,
die sich die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des
geruchsdifferenzierenden Mensch-Hund-Teams, zur Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,
die Bekämpfung von Terrorismus und die Förderung der Kriminalprävention zur Aufgabe
machen.

 

2.2. Zu Ihren Aufgaben gehören:

der Erfahrungsaustausch, die praktische Ausbildung von Hund und Mensch, vorrangig im
mildtätigen Segment der Rettungshundearbeit und der Suche nach Vermissten und
verschütteten Personen,

der wissenschaftliche Austausch und Forschung und Erarbeitung von ubiquitär anerkannten
Qualitätsstandards. Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie steht auch interessierten und
engagierten Menschen ohne Hund offen,

das Ziel der Arbeitsgemeinschaft Odorologie ist die Förderung und Weiterentwicklung der
Arbeit im Team mit dem geruchsdifferenzierenden Hund,

die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Odorologie sammeln Informationsmaterial über
Ausbildung und Einsatz der Teams und stellen diese Informationen gegenseitig zur
Verfügung. Ausgenommen Materialien die auf Grund von Dienstregularien nicht
veröffentlicht werden dürfen. Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie erarbeitet einen
Ausbildungsleitfaden, Überprüfungsrichtlinien und informiert die Öffentlichkeit über die
Einsatzmöglichkeiten der Teams,

die Abhaltung von Jahrestagungen und ggf. weiterer wissenschaftlicher Veranstaltungen auf
dem Fachgebiet,

die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit gemeinnützigen/ wissenschaftlichen
Einrichtungen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Organen
sowie die Information der Öffentlichkeit in Form von Vorschlägen, Empfehlungen und
Initiativen für eine qualifizierte Tätigkeit in Wissenschaft, Praxis sowie Aus- und Weiterbildung,

die Unterstützung der kriminalistischen, sicherheitstechnischen und rettungsdienstlichen
Praxis durch Erarbeitung von Qualitätsstandards und des fachlichen Austausches,

die Veröffentlichung dieser Standards, damit die Einsatzfähigkeit von Teams auch für Laien
zu beurteilen sind,

die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen
Gesellschaften ähnlichen Charakters.

 

 

2.3. Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die
Arbeitsgemeinschaft Odorologie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel der Arbeitsgemeinschaft Odorologie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei
Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung dies zulassen.

Die Mitglieder Arbeitsgemeinschaft Odorologie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln,
deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.

Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem
Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

3.1. Mitglied kann jede natürliche Person werden die unbescholten ist und an der Aufgabenerfüllung
der Arbeitsgemeinschaft Odorologie mitarbeiten oder diese unterstützen will.

3.2. Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und
Ehrenmitglieder.

3.3. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein von einem Mitglied unterstützter Antrag. Über die
Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Erwerb der Mitgliedschaft gilt mit dem entsprechenden Vorstandsbeschluss als vollzogen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und
ist nicht anfechtbar.

3.4. Die Mitglieder können an den Versammlungen der Arbeitsgemeinschaft Odorologie teilnehmen
und ihre Einrichtungen benutzen. Sie besitzen das aktive Wahlrecht, können Anträge stellen und
sind stimmberechtigt. Sie sind verpflichtet nach Bestätigung der Mitgliedschaft den Mitgliedsbeitragspätestens bei Fälligkeit ohne besondere Aufforderung an den Verein zu entrichten, sowie die
Interessen und das Ansehen der Gesellschaft zu wahren.

3.5. Werbung mit der Mitgliedschaft oder einem Amt in der Arbeitsgemeinschaft Odorologie für
kommerzielle Zwecke (z.B. Webseite, Veröffentlichungen, Seminare, Dozententätigkeiten etc.) die
nicht vom Vorstand in Auftrag gegeben oder genehmigt wurde ist verboten. Die Zuwiderhandlung
dieses Verbotes führt zu einem sofortigen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft. rechtliche
Schritte können durch den Vorstand eingeleitet werden.

3.6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes, diese wird durch den Vorstand beschlossen.

3.7. Das sich in Händen des ausgeschiedenen Mitglieds befindliche Eigentum der
Arbeitsgemeinschaft Odorologie, wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Ausrüstung, die noch
nicht in den endgültigen Besitz des Mitglieds übergegangen sind, müssen der Arbeitsgemeinschaft
unverzüglich zurückgegeben werden. Die Verwendung von Abzeichen, Logos und Urkunden der
Arbeitsgemeinschaft Odorologie ist dem ausgeschiedenen Mitglied untersagt.

3.8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder
Ausschluss.

 

§ 4  Fördermitglieder

4.1. Fördermitglieder können natürliche Personen werden, die unbescholten sind und die Aufgaben
der Arbeitsgemeinschaft Odorologie ideell und finanziell unterstützen wollen.

4.2. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein von einem Mitglied unterstützter Antrag. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt mit dem
entsprechenden Vorstandbeschluss als vollzogen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und
ist nicht anfechtbar.

4.3. Fördermitglieder besitzen kein Vorschlags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.4. Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt zum Ende des Geschäftsjahres oder
Ausschluss.

 

§ 5  Ehrenmitglieder

5.1. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich um die Entwicklung des
Fachgebietes besondere Verdienste erworben haben.

5.2. Vorschläge für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind dem Vorstand mit Begründung
vorzutragen. Der Vorstand hat das Recht, Anträge abzulehnen. Der Antragsteller ist über die
Gründe der Ablehnung zu unterrichten.

5.3. In besonderen Fällen kann auch Nichtgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

5.4. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.

 

§ 6  Mitgliedsbeitrag

6.1. Der Jahresbeitrag wird am 31.03. eines jeden Jahres ohne besondere Zahlungsaufforderung
fällig.

6.2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Einleitung eines Mahnverfahrens entsprechend §§ 688 ff.
ZPO zu veranlassen, wenn der Beitrag bis zum 30.06. d. lfd. Jahres nicht eingegangen ist. Die
durch Verzug entstandenen Kosten trägt das Mitglied, das sich in Zahlungsverzug befindet.

6.3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Mitglieder und Fördermitglieder wird alle zwei Jahre durch
die Mitgliederversammlung festgelegt.

6.4. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder auf
Zahlung zu verzichten.

 

§ 7  Organe

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft Odorologie sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

 

 

§ 8  Mitgliederversammlung

8.1. Das Hauptorgan der Arbeitsgemeinschaft Odorologie ist die Mitgliederversammlung, die durch
die Gesamtheit der Mitglieder gebildet wird.

Die Mitgliederversammlung regelt alle grundlegenden Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft
Odorologie, wählt den Vorstand und erteilt diesem die Entlastung.

8.2. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sind diese
verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

8.3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft nach dem Ermessen des Vorstandes es
erfordert oder wenn 10 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe beim Vorstand beantragen.

8.4. Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu laden. Die
Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des
Vereins veröffentlicht werden. Die Einladung erfolgt über die Veröffentlichung auf der Internetseite
des Vereins.

8.5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll
(Ergebnisprotokoll) zu erstellen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen. Den Mitgliedern ist das Protokoll der Mitgliederversammlung im internen Bereich der
Internetseite bekannt zu machen.

 

 

§ 9  Beschlussfassung

9.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 (einzehntel) der
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird durch den Vorstand festgestellt.

9.2. Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen. Die Stimmabgabe
geschieht durch Handzeichen. Bei Abstimmungen werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht die Satzung in bestimmtem Fällen etwas anderes
vorsieht. Bei Wahlen ist der gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. Bei Mehrheit der ”Nein” Stimmen ist der Antrag abgelehnt.

9.3. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass ein bei der Einberufung zur Jahresversammlung nicht bezeichneter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird;
dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung (§ 15 Abs. 2).

9.4. Die Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und durch den Vorstand ausgeführt.

 

 

§ 10   Zusammensetzung des Vorstandes

10.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden einem 2. Vorsitzendem, dem Schriftführer und
zwei Beisitzern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem
Schriftführer.

10.2. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

10.3. Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt.

10.4. Jede ordnungsgemäße Vorstandssitzung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Sache als abgelehnt.

 

 

 

§ 11   Aufgaben des Vorstandes

11.1. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit.

11.2. . Ist der 1. Vorsitzende verhindert, eine Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung zu
leiten, so wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

11.3. Der geschäftsführende Vorstand hat unabhängig von den Jahrestagungen die laufenden
Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft Odorologie zu betreiben. Er kann zur Bearbeitung von
Sonderaufgaben Mitglieder bitten in Arbeitsausschüssen tätig zu sein, oder einzelne Mitglieder
widerruflich mit besonderen Aufgaben betrauen.

11.4. Die Tätigkeit des Vorstandes wird in seiner Geschäftsordnung geregelt. Der Vorstand verfasst
die Geschäftsordnung selbst.

 

 

§ 12  Regionale Arbeitskreise

12.1. Die Mitglieder können im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung regionale
Arbeitskreise bilden.

12.2. Die Leiter der Arbeitskreise halten im Einvernehmen mit dem Vorstand Verbindung mit den
maßgeblichen örtlichen Regierungsstellen, Behörden, Organisationen, Hochschulen,
wissenschaftlichen Instituten und sonstigen wichtigen Stellen. Sie unterstützen den Vorstand bei
der Erfüllung seiner Aufgaben, unterrichten ihn über alle wesentlichen Vorkommnisse ihres
Gebietes und berichten auf der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

 

§ 13  Arbeitsgemeinschaften für Spezialgebiete

13.1. Die Mitglieder können zur Pflege spezieller Bereiche mit Einwilligung des Vorstandes
Arbeitsgemeinschaften bilden. Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften berichten auf Aufforderung
dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

 

§ 14  Wirtschaftsführung

14.1. Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen ihrer personellen und
finanziellen Möglichkeiten. Sie verpflichtet sich zur Transparenz in ihrer Finanz- und
Wirtschaftsführung.

14.2. Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft Odorologie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.

14.3. Die Kosten der Vertretung in der Mitgliederversammlung und in den Fach- und
Sonderausschüssen tragen die Mitglieder.

14.4. Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft Odorologie werden von vom 1. und 2. Vorsitzenden
verwaltet. Sie sind für die Konten der Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Bei Ausgaben über €
1000,- bedarf er der Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes.

14.5. . Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

14.6. Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Einnahmen und die
Ausgaben sowie den Stand des Vermögens der Gesellschaft Rechnung zu legen.

14.7. Die Rechnungslegung ist von zwei Mitgliedern der Gesellschaft zu prüfen, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen.

14.8. Die Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 15  Änderung der Satzung

15.1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bedürfen der
Zustimmung von dreiviertel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder.

15.2. Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn der Antrag mit der Begründung allen
Mitgliedern mindestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist (im
Mitgliederbereich der Webseite veröffentlicht worden ist).

 

§ 16  Auflösung des Vereins

16.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag aufgelöst werden,
wenn drei-viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

16.2. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss auf der Einladung zur Mitgliederversammlung mit
der Angabe von Gründen den Mitgliedern mitgeteilt werden.

16.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt ihr
Vermögen dem Weißem Ring Deutschland zu der das Vermögen ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17  Inkrafttreten

17.1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.