Hier finden Sie alle Informationen zu einer Mitgliedschaft in der ARGE Odorologie. Grundsätzlich kann jeder Unbescholtene, der an den Vereinszielen mitarbeiten möchte, Mitglied werden. Die Details dazu finden Sie nachstehend.
3.1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist und an der Aufgabenerfüllung der Arbeitsgemeinschaft Odorologie mitarbeiten oder diese unterstützen will.
3.2. Die Arbeitsgemeinschaft Odorologie hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
3.3. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein von einem Mitglied unterstützter Antrag. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Erwerb der Mitgliedschaft gilt mit dem entsprechenden Vorstandsbeschluss als vollzogen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
3.4. Die Mitglieder können an den Versammlungen der Arbeitsgemeinschaft Odorologie teilnehmen und ihre Einrichtungen benutzen. Sie besitzen das aktive Wahlrecht, können Anträge stellen und sind stimmberechtigt. Sie sind verpflichtet nach Bestätigung der Mitgliedschaft den Mitgliedsbeitrag spätestens bei Fälligkeit, ohne besondere Aufforderung an den Verein zu entrichten, sowie die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft zu wahren.
3.5. Werbung mit der Mitgliedschaft oder einem Amt in der Arbeitsgemeinschaft Odorologie für kommerzielle Zwecke (z.B. Webseite, Veröffentlichungen, Seminare, Dozententätigkeiten etc.), die nicht vom Vorstand in Auftrag gegeben oder genehmigt wurde, ist verboten. Die Zuwiderhandlung dieses Verbotes führt zu einem sofortigen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft. Rechtliche Schritte können durch den Vorstand eingeleitet werden.
3.6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes, diese wird durch
den Vorstand beschlossen.
3.7. Das sich in Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum der Arbeitsgemeinschaft Odorologie, wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Ausrüstung, die noch nicht in den endgültigen Besitz des Mitgliedes übergegangen sind, müssen der Arbeitsgemeinschaft unverzüglich zurückgegeben werden. Die Verwendung von Abzeichen, Logos und Urkunden der Arbeitsgemeinschaft Odorologie ist dem ausgeschiedenen Mitglied untersagt.
3.8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder Ausschluss.
§ 4 Fördermitglieder
4.1. Fördermitglieder können natürliche Personen werden, die unbescholten sind und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Odorologie ideell und finanziell unterstützen wollen.
4.2. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein von einem Mitglied unterstützter Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt mit dem entsprechenden Vorstandbeschluss als vollzogen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
4.3. Fördermitglieder besitzen kein Vorschlags‐ und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.4. Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt zum Ende des Geschäftsjahres oder Ausschluss.
§ 5 Ehrenmitglieder
5.1. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich um die Entwicklung des Fachgebietes besondere Verdienste erworben haben.
5.2. Vorschläge für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind dem Vorstand mit Begründung vorzutragen. Der Vorstand hat das Recht, Anträge abzulehnen. Der Antragsteller ist über die Gründe der Ablehnung zu unterrichten.
5.3. In besonderen Fällen kann auch Nichtgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
5.4. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.